LG Bremen, Urteil vom 25. März 2015, Aktenzeichen: 1 S 372/13
Die Klägerin buchte bei einen zweiteiligen Flug (Zubringerflug und Anschlussflug). Aufgrund von technischen Problemen bei dem Zubringerflug erreichte die Klägerin ihren Zielflughafen mit einer Verspätung von rund fünf Stunden.
Bei der Durchsetzung des Anspruchs auf eine Ausgleichszahlung wegen der Flugverspätung stellte sich die Frage, welches Luftfahrtunternehmen den Flug tatsächlich durchgeführt hat. Die Flugnummer und die Buchungsunterlagen wiesen zwei verschiedene Luftfahrtunternehmen aus.
Das erstinstanzliche Amtsgericht in Bremen hat der Klägerin die Ausgleichszahlung zugesprochen. Auch das Landgericht in Bremen hat der Klägerin die Ausgleichszahlung zugesprochen.
Nach Art. 11 Abs. 1 der EG-Verordnung Nr. 2111/2005 hat der Vertragspartner, die Beklagte, den Fluggast über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens zu unterrichten. Nach dem Erwägungsgrund 7 der Verordnung (EG) 261/2004 ist das ausführende Luftfahrtunternehmen jenes, welches den Umständen nach, dem Fluggast, als solches erkennbar ist. In den Buchungsunterlagen und den während der Flugdurchführung ausgehändigten Belegen ist stets die Flugnummer der Beklagten angegeben. Folglich ist die Beklagte das ausführende Luftfahrtunternehmen und damit auch Anspruchsgegner für den Ausgleichsanspruch.
LG Bremen (1 S 372/13), Flugdurchführendes Luftfahrtunternehmen im Sinn der Fluggastrechteverordnung