FG Köln, Urteil vom 03.12.1996, Aktenzeichen 7 K 2800/93
Im vorliegenden Fall buchte ein Arbeitgeber für sich und einen weiteren Arbeitnehmer eine Reise. Als Reisevermittler trat die Bank auf. Zwischen der Bank und dem Arbeitgeber besteht jetzt ein Streit darüber, ob der Arbeitgeber Reisekostenerstattungen, die die Klägerin an Arbeitnehmer gezahlt hat, zu Recht als steuerpflichtigen Arbeitslohn angesehen hat oder ob steuerbefreite Reisekostenerstattungen vorliegen. Streitig war insbesondere, ob die Reisekosten nach dem Nettolohnsteuersatz oder nach dem Bruttolohnsteuersatz abgerechnet werden sollen.
Das Finanzgericht Köln urteilte, dass die Klage der Bank unbegründet ist. Der Arbeitgeber kann zu Recht die Reisekosten als steuerpflichtigen Arbeitslohn absetzen. Das Gericht begründete sein Urteil damit, dass eine Versteuerung mit dem Nettolohnsteuersatz nur in den Fällen der Nettolohnabrede möglich. Solch ein Fall lag vorliegend jedoch nicht vor. Die Reisenden sind somit zurecht von der Bank in Haftung genommen worden.
FG Köln (7 K 2800/93), Abgrenzung der Haftung von steuerpflichtigen und steuerfreien Urlaubsreisen