AG Rostock, Urteil vom 06.09.2013; Aktenzeichen: 47 C 303/12.
Zwei Fluggäste verklagen ihre Airline auf Schadensersatz, weil einer ihrer Mitarbeiter den Klägern aufgrund einer Falschinformation den Zutritt zum Boarding verweigerte und sie so ihren Flug verpassten.
Das Amtsgericht Rostock hat der Klägerin Recht zugesprochen. Weil sie sich zurecht auf die Aussagen des Angetellten der Airline verlassen hatten, steht ihr ein Anspruch auf Ersatz der entstandenen Schäden gemäß
§ 651 f Abs. 1 BGB i.V.m. § 398 BGB zu.
Die Beklagte sei für ein Fehlverhalten ihres Erfüllungsgehilfen, gemäß § 278 BGB, einstandspflichtig. Hierzu gehörten insbesondere mit der Koordination beauftragte Mitarbeiter in Erfüllung ihrer reisevertraglich vereinbarten Pflichten. Weil der Angestellten diesen nicht bzw. nicht ordnungsgemäß nachgekommen war, haben die Kläger einen Anspruch eine angemessene Entschädigung.
AG Rostock(47 C 303/12) Schadensersatz bei durch Airline verschuldete Flugverspätung.