AG Rostock, 12.07.2013, Aktenzeichen: 47 C 402/12.
Die Teilnehmerin einer Kreuzfahrt erlitt unterwegs eine Salmonelleninfektion, wegen der sie sich vom Schiffsarzt untersuchen lies. Dieser diagnostizierte jedoch fehlerhaft eine fieberhafte Infektion. Die Klägerin fordert nun Schadensersatz und Schmerzensgeld vom Reiseveranstalter.
Das Amtsgericht Rostock wies die Klage ab. Ein Schadensersatzanspruch, gemäß § 651 f. Abs. 1 BGB, gegen den Reiseveranstalter, sei unbegründet, weil im Nachhinein nicht mehr festzustellen sei, ob sich die Klägerin wirlich an Bord angesteckt habe.
Eine Verurteilung zu Ungunsten des Angeklagten sei nicht tragbar, solange die Möglichkeit bestünde, dass die Klägerin während eines Landganges infiziert worden ist.
Die in § 651 f. Abs. 1 BGB geregelte Verschuldensvermutung zu Lasten des Reiseveranstalters greife aufgrund der entscheidenden Unklarheiten ebenfalls nicht.
AG Rostock(47 C 402/12). Veranstalter haftet nicht für Infektion bei Landgang.