AG Bremen, Urteil vom 05.12.2013, Aktenzeichen: 9 C 337/13
Der Kläger fordert vom beklagten irischen Luftfahrtunternehmen eine Ausgleichszahlung wegen Flugverspätung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 261/2004. Er hatte bei der Beklagten drei Jahre zuvor einen Flug gebucht, der seinen Zielort verspätet erreicht hatte. Die Beklagte verweist jedoch darauf, dass bei Streitigkeiten irische Recht zur Verwendung komme und wies die Forderung des Klägers mit der Begründung ab, dass nach dem irischen Recht der Anspruch bereits vor einem Jahr verjährt sei.
Das Amtsgericht Bremen hält die Klage indes für begründet. Bei Streitigkeiten im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments könne der Kläger zwischen dem Gerichtsstand am Firmensitz der Beklagten oder der Gerichtsstand am eigenen Wohnort frei wählen. Da der Kläger sich für den deutschen Gerichtsstand entschieden hatte, wurde ihm die Ausgleichzahlung gem. Verordnung (EG) Nr. 261/2004 zugesprochen, weil nach dem angewandten europäischen Recht Ansprüche auf Ausgleichazhlungen erst nach drei Jahren verjähren.
AG Bremen (9 C 337/13), Freie Wählbarkeit des Gerichts