AG Köln, Urteil vom 22.10.2012, Aktenzeichen: 142 C 210/12.
Ein Vater bucht für sich und seinen noch schulpflichtigen Sohn eine zweiwöchige Urlaubsreise. Unmittelbar vor Reisebeginn wird diese vom Veranstalter abgesagt. Dem Kläger wurde stattdessen eine identische Reise angeboten, die allerdings außerhalb der Ferienzeit seines Sohnes lag. Er storniert die Reise und verlangt nun vom Reiseveranstalter eine Entschädigung, wegen vertaner Urlaubsfreude.
Das Amtsgericht Köln hat dem Kläger die begehrte Entschädigung für die entgangene Urlaubsfreude zugesprochen.
Wird eine gebuchte Reise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt, so kann der Geschädigte regelmäßig eine angemessene Entschädigung gemäß § 651 f Abs. 2 BGB verlangen.
Das Gericht hat in seiner Entscheidung einen Pauschalbetrag pro Tag und pro Person festgesetzt, welcher anschließend die Gesamtsumme der Entschädigung bildet.
AG Köln(142 C 210/12). Entschädigungsanspruch bei geändertem Reisezeitraum.