LG Essen, Urteil vom 24.09.2002, Aktenzeichen 13 S 142/02
Mehrere Zugreisende klagen gegen die Deutsche Bahn. Ihr Zug hatte sich verspätet, weil eine Bahnstrecke wegen des Verdachts eines Suizidversuchs gesperrt worden war. Für die entstadene Verspätung fordern die Bahnreisenden Schadenersatz.
Das LG Essen stellt fest, dass es sich bei dem Verdacht auf einen Suizidversuch um höhere Gewalt handelt. Die Deutsche Bahn hat deshalb für die dadurch entstehenden Verspätungen keine Haftung zu übernahmen. Bei der Streckensperrung handelt es sich für die Deutsche Bahn um ein unvorhersehbares Ereignis, weswegen von der Deutschen Bahn auch nicht verlangt werden könne, dass sie für den davon betroffenen Zug umgehend einen Umleitungsplan mit genauen Ankunftszeiten anbiete.
LG Essen (13 S 142/02), Schadenersatz wegen Zugverspätung