LG Hannover, Urteil vom 23.01.2013, Aktenzeichen: 6 O 115/12
Die Kläger fordern von der beklagten Hotelbetreiberin Schadensersatzzahlung wegen Verletzung ihrer Persönlichkeitsrechte, weil sie sich durch eine nicht zustande gekommene Buchung des Hotels diskriminiert sahen. Die beklagte Hotelbetreiberin hatte das Mindestalter der Hotelgäste auf 16 Jahre festgesetzt und somit dem minderjährigen Sohn der Kläger einen Hotelaufenthalt verwehrt, wogegen die Kläger nun gerichtlich vorgehen.
Das Landgericht Hannover hält die Klage für unbegründet. Die Entscheidung, das Hotel nur für Personen mit einem Mindestalter von 16 Jahren zu öffnen, sei nicht zu beanstanden und als Ausdruck der Privatautonomie, der unternehmerischen Freiheit sowie der Freiheit des Eigentums zu werten. Eine Diskriminierung und eine Verletzung der Persönlickeitsrechte der Kläger liege nicht vor und die Kläger hätten demnach auch keinen Anspruch auf die geforderten Schadensersatzzahlungen.
LG Hannover (6 O 115/12), Altersbeschränkung für Hotelgäste ist zulässig