LG Darmstadt, Urteil vom 18.04.2012, Aktenzeichen: 7 S 171/11
Die Kläger hatten beim beklagten Luftfahrtunternehmen einen Flug von Phuket über Bahrein nach Frankfurt am Main gebucht, der sein Ziel jedoch erst mit einer Verspätung von insgesamt 13 Stunden erreichte, weil nach einer Zwischenlandung der Weiterflug aus Bahrein mit einer anderen Maschine erfolgen musste, weil die eigentlich vorgesehene Maschine defekt war. Die Kläger begehren nun von der Beklagten Ausgleichszahlungen gem. der Verordnung (EG) Nr. 261/2004.
Das Landgericht Darmstadt hält die Klage für unbegründet und verweigert den Klägern die geforderten Ausgleichzahlungen i. S. d. Art. 7 Abs. 1 c der EG-Verordnung Nr. 261/2004. Grund dafür sei, dass die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 auf eine Abflugverspätung abstelle, wobei es sich bei einem Flug mit Zwischenlandung - wie im vorliegenden Fall - um einen einheitlichen Flug handele. Den Klägern stehe also keine Ausgleichszahlung zu, weil in Phuket keine Abflugverspätung vorgelegen habe.
LG Darmstadt (7 S 171/11), Flüge mit Zwischenlandung gelten als einheitliche Flüge