AG München, 01.12.2011, Aktenzeichen: 223 C 17592/11.
Neben einer Klage, wegen einer Flugverspätung, verlangt eine Urlauberin von ihrem Reiseveranstalter Schadensersatz, weil die Reisebetreuer ihr keine ausreichende Aufmerksamkeit entgegenbrachten. Als Grund dafür nennt sie eine schwer behinderte Mitreisende, die den Großteil der Aufmerksamkeit der Betreuer auf sich zog.
Das Amtsgericht München hat die Zahlung des Reiseveranstalters an die Kläger als ausreichend anerkannt und bezüglich der schwerstbehinderten Mitreisenden wie folgt entschieden:
Die Kläger können eine Ausgleichszahlung nur dann verlangen, wenn die erbrachte Leistung von der vertraglich geschuldeten Leistung abweicht.
Da der Reiseveranstalter jedoch den Reisenden keinen nicht behinderten Mitreisenden schuldet, scheidet der Anspruch auf eine Ausgleichszahlung aus.
AG München(223 C 17592/11) Behinderte Mitreisende stellen keinen Reisemangel dar.