AG Hannover, Urteil vom 31.07.2012, Aktenzeichen: 517 C 13641/11.
Zwei Fluggäste verklagen eine Airline, weil diese den von den Klägern gebuchten Flug erst mit 8-stündiger Verspätung ausführte. Da das Luftfahrtunternehmen es verseumte, die Fluggäste über deren Ausgleichsanspruch bei Flugverspätungen zu informieren, nahmen sie sich einen Anwalt, dessen Kosten sie nun ebenfalls ersetzt verlangen.
Das Amtsgericht Hannover hat den Klägern den Ausgleichsanspruch zugesprochen. Nach dem Europäischen Gerichtshof seien die Auswirkungen einer erheblichen Flugverspätung für den Reisenden vergleichbar mit denen eines stornierten Fluges.
Voraussetzung hierfür sei eine Flugverspätung von mindestens 3 Stunden.
Darüberhinaus hat das Gericht einen Schadensersatzanspruch der Kläger, gemäß § 280 Abs. 1 BGB, bejaht. Durch die Verletzung ihrer Aufklärungspflicht aus Artikel 14 der Fluggastrechteverordnung wären den Klägern unnötige Kosten entstanden, für die sie nun zu entschädigen seien.
AG Hannover(517 C 13641/11). Airline hat Aufklärungspflicht für mögliche Ausgleichszahlungen.