LG Frankfurt, Urteil vom .25.10.2010, Aktenzeichen: 2-24 S 35/10
Die Klägerin buchte bei dem beklagten Reiseveranstalter eine Reise nach Ägypten. Der Reiseveranstalter informierte die Klägerin kurz nach der Buchung darüber, dass einige Hotelleistungen noch im Aufbau sind und eine zu 100% fehlerfreie Wasserversorgung in den nächsten vier Wochen nicht gewährleistet werden kann. Am Urlaubsort angekommen stellte sich heraus, dass mehr als die Hälfte der Pools, das Hauptgebäude, mehr als die Hälfte der Zimmer, der Badesteg und die Sporteinrichtungen noch nicht fertig gestellt waren. Die Klägerin hat diese Mängel bei der Reiseleitung angezeigt. Aufgrund dieser Mängel verlangt die Klägerin von dem beklagten Reiseveranstalter eine Reisepreisminderung.
Das Landgericht in Frankfurt hat den Klägern eine teilweise Reisepreisminderung zugesprochen. Ein Reiseveranstalter ist verpflichtet ohne Aufforderung des Buchenden ihn über wichtige Informationen bezüglich des Reiseablaufs vor Reiseantritt aufzuklären. Die Klägerin hat die Reisemängel ordnungsgemäß bei der Reiseleitung angezeigt (§ 651 d II BGB) und hat somit einen Anspruch auf Reisepreisminderung wegen der Reisemängel und der Informationspflichtverletzung.
LG Frankfurt (2-24 S 35/10), Rüge von Reisemängeln und die Informationspflicht des Reisebüros