LG Düsseldorf, Urteil vom 16.08.2009, Aktenzeichen: 12 O 594/07
Ein Rechtsinhaber klagt gegen einen Inhaber des Internetanschlusses, welcher für private Nutzung bestimmt ist, auf Unterlassung, da durch den Internetanschluss des Beklagten eine Urheberrechtverletzung begangen wurde. Der Beklagte soll mittels eines Computerprogramms die sich auf seinem Computer befindende, urheberrechtlich geschützte Dateien zum Herunterladen zur Verfügung gestellt haben. Der Beklagte trug dagegen vor zu dem maßgeblichen Zeitpunkt keinen Computer gehabt zu haben, außerdem habe er ständig wechselnden Besuch gehabt, so dass die Urheberrechtsverletzung ohne sein Wissen und Zutun begangen wurde.
Das Landgericht in Düsseldorf entschied im Sinne des Klägers. Anspruchsgegner bei Unterlassungsklagen ist derjenige dem der Internetzugang tatsächlich gehört. Der Anschlussinhaber, kann sich nur dann entlasten, wenn er die Nutzer vor deren Zugang zum WLAN-Netzwerk auf die rechtmäßige Benutzung des Internetzugangs hinweist. Dies hat der Beklagte nicht getan.
LG Düsseldorf (12 O 594/07), Haftung des Internetanschlussinhabers bei Urheberrechtsverletzungen