AG Hannover, Urteil vom 16.11.2012, Aktenzeichen: 537 C 10357/12.
Zwei Urlauber verklgen ihren Reiseveranstalter auf Schadensersatz, weil sie während ihres Aufenthaltes in ein Hotel mit einem minderwertigen Swimmingpool ziehen mussten. Sie verlangen eine Reisepreisminderung sowie eine Entschädigung für die vertane Urlaubszeit, während des Umzugs.
Das Amtsgericht Hannover hat den Klägern wegen dem Umzug ins Nachbarhotel, einen Anspruch auf Ersatz der verlorengegangenen Urlaubszeit zugesprochen. So sei es ihnen nicht zumutbar, in dem von ihnen gebuchten Zeitraum einen Umzug durchzuführen, der auf die Schließung des Hotels zurückzuführen sei.
Des Weiteren hat das Gericht den Klägern eine Reisepreisminderung um 10 % pro Tag im Nachbarhotel zugesprochen, weil es nicht über die im Vorfeld von den Klägern gebuchten Einrichtungen verfügte.
Der Anspruch auf Minderung ergibt sich aus § 651 d BGB. Hiernach sind die Kläger für die gesamte Dauer des Mangels zu entschädigen.
AG Hannover(537 C 10357/12). Umzug in schlechter ausgestattetes Hotel ist Reisemangel.