OLG Koblenz, Urteil vom 14.08.2000, Aktenzeichen: 12 U 893/99
Die Klägerin, eine ältere Dame, stürzte beim Anfahrvorgang im Linienbus der Beklagten und nahm deshalb das beklagte Linienbusunternehmen auf Schmerzensgeldzahlung in Anspruch. Die Klägerin behauptet der Bus sei ruckartig angefahren.
Das OLG Koblenz hat der Klägerin den Schmerzensgeldanspruch nicht zugesprochen. Ein Sturz in einem Linienbus ist grundsätzlich ein eigenes Verschulden des Fahrgastes. Ein gewisser Anfahrruck eines Linienbusses im Straßenfahrbetrieb ist ein normaler Vorgang, mit dem jeder Fahrgast rechnen muss. Der Fahrer eines Linienbusses muss sich vor dem Anfahrvorgang nicht versichern, dass alle Insassen sicher Platz genommen haben, er kann vielmehr grundsätzlich darauf vertrauen, dass die Fahrgäste selbst dafür sorgen, sich im Fahrzeug einen festen Halt zu verschaffen. Etwas anderes gilt nur, wenn die besondere Hilfsbedürftigkeit des Fahrgastes sich dem Fahrer aufdrängen musste. Es reicht dabei nicht aus, dass es sich bei der Klägerin um einen älteren Menschen handelt. Da es sonst keine Anhaltspunkte dafür gab, dass es sich dem Busfahrer aufdrängen musste, dass die Klägerin nicht in der Lage war sich einen festen Halt zu verschaffen, hat die Klägerin keine Ansprüche gegen das Linienbusunternehmen.
OLG Koblenz (12 U 893/99), Sturz im Linienbus