OLG Bremen, Urteil vom 09.05.2011, Aktenzeichen: 3 U 19/10
Der bei der Klägerin krankenversicherte Fahrgast stürzte, während des Anfahrvorgangs, in einem Linienbus der Beklagten und zog sich dabei eine Fraktur des Außenknöchels zu. Die Versicherung verlangt von dem Busunternehmen den Ersatz der Behandlungskosten und behauptet, dass das Unternehmen ein Verschulden trifft (§ 278 BGB), da der Busfahrer sich vor dem Anfahrvorgang versichern müsste, dass alle Insassen sicher Platz genommen haben. Zudem hat die Klägerin vorgetragen, dass der Boden im Bus nass war.
Das OLG Bremen hat im Sinne der Beklagten entschieden. Ein Sturz in einem Linienbus ist grundsätzlich ein eigenes Verschulden des Fahrgastes. Der Fahrer eines Linienbusses muss sich vor dem Anfahrvorgang nicht versichern, dass alle Insassen sicher Platz genommen haben, er kann vielmehr grundsätzlich darauf vertrauen, dass die Fahrgäste selbst dafür sorgen, sich im Fahrzeug einen festen Halt zu verschaffen. Etwas anderes gilt nur, wenn die besondere Hilfsbedürftigkeit des Fahrgastes sich dem Fahrer aufdrängen musste. Da es vorliegnd nicht der Fall war, hat der Fahrgast keine Ansprüche gegen die Beklagte, welche auf die Klägerin übergehen konnten. Auch eine etwaige Nässe im Bus ist grundsätzlich erwartbar und hinzunehmen.
OLG Bremen (3 U 19/10 ), Keine Haftung beim Sturz im Linienbus