AG Hamburg, Urteil vom 12.07.2013, Aktenzeichen: 920 C 378/12.
Zwei Urlauber fordern von ihrem Reiseveranstalter die Erstattung eines Teils ihrer Reisekosten, weil, wegen einer Flugverspätung, ihren 5-tägigen Kurzurlaub erst mit einer 23-stündigen Verspätung antreten konnten.
Das Amtsgericht Hamburg hat den Klägern die Kostenerstattung zugesprochen. Bei einem Kurzurlaub von 5 Tagen sei die Urlaubsdauer, durch eine Verspätung diesen Ausmaßes, um fast einen Tag deutlich gemindert und die entsprechend nutzlos aufgewendet.
In Fällen der vorliegenden Art werde der Reisepreis nach Maßgabe von § 638 Abs.3 BGB gemindert. Er ist verhältnismäßig herabzusetzen, und zwar im Verhältnis des Wertes des mangelfreien Zustands zum wirklichen Wert. Das Gericht hat daher entschieden, den Klägern eine Preisminderung in Höhe von 1/5 der Reisekosten zu gewähren.
AG Hamburg(920 C 378/12). Kurzurlaub: Starke Abflugverspätung berechtigt zu Reisepreisminderung.