AG Viersen, Urteil vom 09.04.2013, Aktenzeichen: 2 C 446/11.
Zwei Urlauber wurden während ihres All-inclusive Urlaubs, wegen wiederholten nächtlichen Alkoholexzessen, des Hotels verwiesen. Das ihnen ersatzweise zugewiesen Hotel nahm sie wegen eines ähnlichen Verhaltens während des eincheckens erst gar nicht auf.
Sie waren gezwungen auf eigene Kosten zurück zu fliegen und verlangen nun eine Erstattung des Reiseveranstalters.
Das Amtsgericht Viersen sprach den Klägern die Rückerstattung der Reisekosten zu. Zu einer wirksamen Kündigung durch den Reiseveranstalter, gemäß § 314 Abs. 1 S. 2 BGB, sei es zu keinem Zeitpunkt gekommen.
Hierzu müsste dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen ein Festhalten am Vertrag bis zur vereinbarten Beendigung nicht zumutbar sein.
Da zu einer All-inclusive Reise auch alkoholische Getränke gehören, welche die oben genannten Probleme begründen und provozieren würden, müsse das Hotel ein solches Verhalten tolerieren.
AG Viersen(2 C 446/11). Alkoholexzesse am Hotel rechtfertigen keine Kündigung des Reisevertrags.