OLG Celle, Urteil vom 21.04.2014, Aktenzeichen: 1 Ws 513/13
Der Kläger stellt hier den Antrag, Ermittlungen gegen eine Reiseveranstalterin wegen Betruges einzuleiten. Er hatte bei dieser eine Nil-Kreuzfahrt inklusive Hin- und Rückflug gebucht, wobei sowohl die Kreuzfahrt als auch der Rückflug nicht wie vertraglich vereinbart durchgeführt wurden. Die Beklagte habe es unterlassen, den Kläger darüber zu informieren, was als Betrugs gemäß § 263 StGB zu werten sei, weil der Kläger dadurch nicht die Möglichkeit hatte von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch zu machen.
Das Oberlandesgericht in Celle entscheidet, dass ein Verdacht auf Betrug gem. § 263 StGB begründet sei und die Staatsanwaltschaft folglich mit Ermittlungen beginnen müsse. Die Beklagte habe es augenscheinlich wissentlich unterlassen, den Kläger darüber zu informieren, dass die gebuchten Rückflüge nicht wie geplant durchgeführt werden würden. Aufgrund dessen konnte der Reisende keinen Gebrauch von seinem Rücktrittsrecht machen.
OLG Celle (1 Ws 513/13), ÂKeine Benachrichtigung des Reisenden über zukünftige Reisemängel ist Betrug