OLG Frankfurt, Urteil vom 12.08.2013, Aktenzeichen: 1 U 276/12
Der Kläger, ein Flugreisender, fordert von den Behörden, die eine Kontrolle des Klägers am Flughafen zu verantworten haben, Schadensersatzzahlungen. Der Kläger hatte aufgrund der betreffenden Kontrolle einen Flug verpasst. Die Beklagte solle dem Kläger Mehrkosten erstatten, die durch eine erneute Buchung entstanden waren, nachdem der Kläger seinen ursprünglich gebuchten Flug wegen der Gepäckkontrolle verpasst hatte. Diese Kontrolle stellte sich als ungerechtfertigt heraus, da der Kläger keine gefährlichen Gegenstände in seinem Gepäck mitgeführt hatte.
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hält die Klage für begründet und spricht dem Kläger die geforderten Zahlungen zu. Er habe die Entstehung des Gefahrenverdachts, die zu der Kontrolle geführt hatte nicht selbst zu verantworten, weil er tatsächlich keine gefährlichen Gegenstände mitgeführt habe. Folglich habe er auch die Kosten, die durch die Kontrolle entstanden nicht selbst zu tragen.
OLG Frankfurt (1 U 276/12), Entschädigung für Sicherheitskontrolle