LG Köln, Urteil vom 02.05.2012, Aktenzeichen: 26 O 351/11
Ein Reisekunde fordert von der Veranstalterin von Flusskreuzfahrten, bei der er eine Reise gebucht hat, dass diese eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) nicht anwendet, die von dem Reisekunden eine vollständige Begleichung der Reisekosten bis spätestens 90 Tage vor Antritt der Reise verlangt.
Das Landgericht Köln erklärt die Klage des Reisekunden für begründet und verurteilt die Reiseveranstalterin dazu, eine Anwendung der streitgegenständlichen Vorleistungspflichtsklausel in diesem Fall und auch zu künftig nicht anzuwenden.
LG Köln (26 O 351/11), Reisekunde ist nicht zur übermäßig frühen Vorleistung verpflichtet