AG Erding, Urteil vom 23.07.2012, Aktenzeichen: 3 C 719/12.
Zwei Passagiere verlangen eine Ausgleichszahlung von dem sie befördernden Luftfahrtunternehmen. Das ihnen zugeteilte Flugzeug wurde auf einem früheren Flug von einem Blitz getroffen, weshalb es zum geplanten Startzeitpunkt nicht einsatzfähig war. Die Airline beruft sich auf einen außergewöhnlichen Umstand.
Das Amtsgereicht Erding hat diesen außergewöhnlichen Umstand jedoch nicht anerkannt. Es hat den Klägern Recht zugesprochen. Da außergewöhnliche Umstände an vorherigen Flügen nicht auf spätere Teilflüge übertagen werden könnten. Dies würde zu einer Benachteiligung der Anspruchsberechtigten Fluggäste führen.
Das Risiko, welches die Fluggesellschaft durch den Einsatz eines Fluggerätes auf mehreren Flugstrecken hintereinander in einem engen Zeitplan eingeht, könne nicht ohne weiteres zu Lasten der späteren Passagiere abgewälzt werden.
AG Erding(3 C 719/12). Außergewöhnliche Umstände nicht auf Folgeflug übertragbar.