BGH, Urteil vom 28.03.2001, Aktenzeichen: IV ZR 19/00
Reisende sind durch die Versicherung des Reiseveranstalters abgesichert. Bei der Zahlungsunfähigkeit des Reiseveranstalters kann diese Versicherung durch den Reisenden in Anspruch genommen werden(§ 651k BGB ), wenn der Reiseveranstalter die Reiseleistung nicht erbringt. Ein Verbraucherschutzverein klagt gegen die AGB einer solchen Versicherung, welche die Rechte der Reisender in der Weise einschränken, dass im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Reiseveranstalters dem Reisenden vor Reisebeginn nur für 10% (jedoch höchstens 500€) des Reisepreises Versicherungsschutz gewährt wird. Für die Zahlungen, welche der Reisende früher als ein Monat vor Reisebeginn begleicht, soll nach der AGB überhaupt kein Versicherungsschutz bestehen. Der Kläger verlangt der Beklagten die unter Ordnungsgeldandrohung die Verwendung solcher AGB-Klauseln zu untersagen.
Der BGH hat im Sinne des Klägers entschieden, solche AGB-Klauseln sind rechtswidrig, da diese die Rechte des Reisenden unzulässig einschränken und ihn somit i.S.v. § 9 AGBG unangemessen benachteiligen. Solche Einschränkungen entsprächen nicht dem Sinn und Zweck des § 651k BGB welcher dem Reisenden einen umfassenden Schutz vor der Zahlungsunfähigkeit des Reiseveranstalters gewähren soll und halten deshalb der Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG nicht stand.
BGH (IV ZR 19/00), Die Einschränkung der Insolvenzabsicherung ist unzulässig