LG Frankfurt, Urteil vom 04.03.2010, Aktenzeichen 2-24 S 103/09
Der Kläger buchte für sich und 3 weitere Mitreisende eine Reise nach Ägypten bei der beklagten Reiseveranstalterin. In Ägypten angekommen, wurden sie in einem anderen als im gebuchten Hotel untergebracht. Daraufhin klagte der Buchende für sich und seine Mitreisenden auf Schadensersatz. Alle 3 Mitreisenden haben ihre Ansprüche an den Klagenden abgetreten und dem Kläger eine Vollmacht erteilt. Die Beklagte hielt der Klage entgegen, daß der Buchende nicht für seine 3 Mitreisenden mitklagen könne und berief sich dabei auf ihre AGB, in denen ein allgemeines Abtretungsverbot stand. Das AG und LG Frankfurt bestätigten, daß die Abtretung der Ansprüche an den Kläger rechtens seien und die entsprechende Klausel in den AGB gestrichen werden müsse.
LG Frankfurt (2-24 S 103/09), LG Frankfurt: Wirksamkeit eines allgemeinen Abtretungsverbots in den AGB