AG Bremen, Urteil vom 22.11.2013, Aktenzeichen: 4 C 564/12
Die Klägerin buchte bei einen zweiteiligen Flug (Zubringerflug und Anschlussflug). Aufgrund von technischen Problemen bei dem Zubringerflug erreichte die Klägerin ihren Zielflughafen mit einer Verspätung von rund fünf Stunden. Bei der Durchsetzung des Anspruchs auf eine Ausgleichszahlung wegen der Flugverspätung stellte sich die Frage, welches Luftfahrtunternehmen den Flug tatsächlich durchgeführt hat. Die Flugnummer und die Buchungsunterlagen wiesen zwei verschiedene Luftfahrtunternehmen aus.
Nach Art. 2 Verordnung (EG) 261/2004 ist das den Flug ausführende Luftfahrtunternehmen jenes, welches den Flug tatsächlich ausführt oder die Möglichkeit hat den Flug zu beeinflussen. Den Flug hat eine Tochtergesellschaft der Beklagten ausgeführt, diese kann die Beklagte beeinflussen. Zudem hatte der Flug die Flugnummer der Beklagten.
AG Bremen (4 C 564/12), Das den Flug ausführende Luftfahrtunternehmen