OLG Hamburg, Urteil vom 29.03.2011, Aktenzeichen: 9 U 154/10
Der Kläger buchte bei einem Reiseveranstalter eine Pauschalreise, welche aufgrund der geringen Nachfrage abgesagt werden musste. Gegen den Reiseveranstalter wurde später ein Insolvenzverfahren eröffnet. Der Kläger machte gegen die Versicherung des Reiseveranstalters seine Ansprüche (§ 651k BGB) aus dem Kundengeldabsicherungsvertrag und verlangte die Rückzahlung des Reisepreises. Die Beklagte verweigerte die Zahlung und trug vor, dass § 651k BGB den Versicherungsschutz ausdrücklich nur für den Fall vorsehe, wenn die Insolvenz des Reiseveranstalters für den Reiseausfall ursächlich ist, dies sei jedoch nicht der Fall, da die Reise aus rein wirtschaftlichen Gründen vor der Insolvenz des Reiseveranstalters abgesagt wurde.
Das OLG Hamburg hat die Beklagte zur Zahlung verurteilt und entschieden, dass es sich in Folge der Auslegung der dem § 651k BGB zugrundeliegenden Richtlinien schlussfolgern lässt, dass der Reisende immer dann geschützt werden soll, wenn ihn an dem Reiseausfall kein Verschulden trifft.
OLG Hamburg (9 U 154/10), Inanspruchnahme des Versicherungsschutzes des gezahlten Reisepreises