AG Hannover, Urteil vom 08.02.2012, Aktenzeichen: 531 C 10491/11
Das AG Hannover befasst sich im vorliegenden Fall mit der Frage, ob die Abtretung von Ansprüchen auf Ausgleichszahlungen wegen einer Flugverspätung, die sich aus der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 vom 11.02.2004 ergeben, abgetreten werden können. Das beklagte Luftfahrtunternehmen ist der Ansicht, dass eine Abtretung der Ansprüche, die die Kläger anstreben, nicht möglich sei und verweist dabei auf eine Klausel in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).
Das Amtsgericht Hannover hält die Abtretung von Ansprüchen gemäß Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 vom 11.02.2004 für möglich. Ein Ausschluss des Abtretungsrechts durch die Beklagte, der im vorliegenden Fall in einer Klausel der Beklagten festgehalten ist, würde zu einem Konflikt mit § 307 BGB führen. Die Klausel ist damit zulässig.
AG Hannover (531 C 10491/11), Anspruchsabtretungsverbot ist unzulässig