OLG Frankfurt, Urteil vom 08.09.2011, Aktenzeichen: 16 U 220/10
Die Kläger buchten bei dem beklagten Luftfahrtunternehmen einen Flug der aus zwei Teilfügen, den Zubringerflug und den Anschlussflug bestand. Bereits vor dem ersten Flug wurden an die Kläger die beiden Bordkarten ausgehändigt. Als die Kläger nach verspätetem Zubringerflug das Gate des Anschlussfluges noch während der Boardingtime erreichten wurde denen die Weiterbeförderung mit der Begründung verweigert, dass ein „Security“-​Problem vorliege. Die Kläger konnten erst am Folgetag weiterfliegen. Aus diesem Grund begehren die Kläger von dem beklagten Luftfahrtunternehmen eine Ausgleichszahlung im Sinne der Verordnung (EG) 261/2004.
Das Oberlandesgericht Frankfurt hat den Klägern diese Ausgleichszahlung nicht zugesprochen, da deren Ansicht nach der Anspruch auf diese Zahlung nicht bestehe. Der Anspruch erfordert laut der Verordnung (EG) 261/2004, dass die Fluggäste sich mindestens 45 Minuten vor geplantem Abflug am Gate befinden. Dem war im vorliegenden Fall nicht so. Zudem betonten die Richter in diesem Urteil, dass die Aushändigung beider Bordkarten vor Anritt des Zubringerfluges keinen Mitflug im Anschlussflug garantiert, sondern lediglich einen bequemen Service des Luftfahrtunternehmens darstellt.
OLG Frankfurt (16 U 220/10), Ausgleichsanspruch erfordert Eintreffen des Fluggastes 45 Min vor Abflug am Gate