AG Hannover, Urteil vom 05.01.2013, Aktenzeichen: 451 C 9817/11
Die Kläger fordern von einem Luftfahrtunternehmen eine Ausgleichzahlung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 vom 11.02.2004. Ein von ihnen gebuchter Flug war erst mit einer Verspätung von rund 24 Stunden durchgeführt worden. Als Grund für diese Verspätung gab die Beklagte schlechte Wetterverhältnisse an. Aus diesem Grund sieht sich die Beklagte auch von einer Haftung befreit, weil ein haftungsbefreiender außergewöhnlicher Umstand vorliege.
Das Amtsgericht Hannover hät die Klage für begründet. Die Klägern haben Anspruch auf die geforderten Ausgleichszahlungen gem. Artikel 5 i. V. m. Artikel 7 Abs. 1 c der EG-Verordnung 261/2004. Ein haftungsbefreiender außergewöhnlicher Umstand liege nicht vor. Die Beklagte habe nicht alles in ihrer Macht stehende getan, um den vertraglich vereinbarten Transport zu gewährleisten. Deshalb habe sie für die entstandene Verspätung zu haften.
AG Hannover (451 C 9817/11), Schlechtes Wetter ist kein außergewöhnlicher Umstand