AG Königs Wusterhausen, Urteil vom 31.05.2011, Aktenzeichen: 20 C 84/11
Der Kläger buchte bei dem beklagten Luftfahrtunternehmen einen Flug. Der Abflug sollte 22:10 erfolgen, wurde jedoch erst am Folgetag um 07:25 Uhr durchgeführt, weil die Räder des Flugzeugs bei der Landung geplatzt sind und ausgetauscht werden mussten. Wegen der Verspätung begehrt der Kläger von dem Beklagten eine Ausgleichszahlung im Sinne des Art. 7 der EGV 261/2004. Das Luftfahrtunternehmen weigert sich der Zahlung und trägt vor, dass mit dem geplatzten Reifen ein außergewöhnlicher Umstand im Sinne des Art. 5 der EGV 261/2004 vorgelegen hat.
Das Amtsgericht Königs Wusterhausen hat im Sinne des Klägers entschieden und ihm die begehrte Ausgleichszahlung zugesprochen. Ein geplatzter Reifen bei einem Flugzeug stellt keinen außergewöhnlichen Umstand dar, da sich bei diesem Ereignis ein Risiko verwirklicht hat, was zu dem normalen Betriebsablauf im Luftverkehr gehört.
AG Königs Wusterhausen (20 C 84/11), Ein geplatzter Flugzeugreifen ist kein außergewöhnlicher Umstand