BGH, Urteil vom 18.10.1973, Aktenzeichen: VII ZR 247/72
Der Kläger nahm ein Reisebüro auf Schadensersatz wegen vertaner Urlaubszeit in Anspruch, weil dieses das ihm vermietete Ferienhaus nicht zur Verfügung stellen konnte. Die Beklagte beruft sich darauf, dass sie lediglich als Vermittlerin zwischen dem Hauseigentümer und dem Kläger aufgetreten sei und deshalb nicht nach § 651f Abs. 2 BGB hafte.
Der BGH hat den Reiseunternehmer zur Zahlung verurteilt. Zwischen dem Kläger und Beklagten liegt ein Werkvertrag vor, durch welchen der Reiseunternehmer sich verpflichtet hat dem Kläger, für eine bestimmte Zeit, ein Ferienhaus zur Verfügung zu stellen. Entscheidend dafür, ob ein Reisebüro als Vermittler oder Veranstalter auftritt ist, wie der Vertragspartner das Verhalten des Reiseunternehmens verstehen und werten dürfte. Vorliegend war der Vertrag auf die Herbeiführung eines Bestimmten Erfolges gerichtet, nämlich die Beschaffung des Ferienhauses für den vereinbarten Zeitraum. Aus diesem Grund ist der Reiseunternehmer zum unmittelbaren Vertragspartner des Klägers geworden und schuldet ihm Schadensersatz, wie ein Reiseveranstalter.
BGH (VII ZR 247/72), Der Reisevertrag über ein Ferienhaus