LG Frankfurt, Urteil vom 12.01.1987, Aktenzeichen:2/24 S 173/85
Die Klägerin buchte bei der Beklagten einen Flug von Genf nach Ibiza zum Zwecke eines Kurzurlaubs. Von Deutschland nach Genf wurde sie durch ein anderes Luftverkehrsunternehmen befördert. Der bei der Beklagten gebuchte Flug ist jedoch wegen eines Personalstreiks ausgefallen. Die Klägerin bemühte sich erfolglos um eine Umbuchung für einen Weiterflug und war schließlich gezwungen einen Rückflug nach Deutschland auf eigene Kosten zu nehmen und ihren Urlaub zuhause zu verbringen. Die Klägerin verlangte von der Beklagten die Kosten für den Rückflug und Schadensersatz für vertanen Urlaub. Die Beklagte berief sich auf ihre AGB, durch welche sie jede Haftung im Falle eines Streiks ausschloss.
LG Frankfut hat der Klägerin Recht zugesprochen und entschieden, dass der in den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Unternehmens ausbedungene Ausschluss jeglicher Haftung gegenüber Nichtkaufleuten unwirksam ist.
LG Frankfurt (2/24 S 173/85), Schadensersatz bei Ausfall des gebuchten Fluges wegen Streik