BGH, Urteil vom 28.04.1966, Aktenzeichen: III ZR 197/64
1955 verursachte ein amerikanischer Soldat einen Verkehrsunfall. Der Unfallgegner starb an den in Folge des Unfalls getragenen Verletzungen. Die Versicherung des Verstorbenen verklagte das Amt für Verteidigungslasten und verlangte von diesem den Ersatz der Renten, die sie der Witwe und dem minderjährigen Sohn des Verstorbenen gezahlt hat. Zwischen den Parteien war es strittig, ob der Anscheinsbeweis dafür vorliegt, dass der Soldat bei der Fahrt eine hoheitliche Tätigkeit ausübte. Die Vorinstanz hat dem Amt für Verteidigungslasten Recht zugesprochen und entschieden, dass der Anscheinsbeweis schon deshalb anwendbar ist, weil ein Soldat als Fahrer eines Militärkraftfahrzeugs in der Regel eine hoheitliche Tätigkeit ausübt.
Der BGH hat die Entscheidung der Vorinstanz aufgehoben und entschieden, dass es für die Anwendung des Anscheinsbeweises nicht genügt, wenn die Möglichkeit, dass die Fahrt den hoheitlichen Zwecken dient, erheblich wahrscheinlicher ist als die, dass sie den fiskalischen Zwecken dient. Der Zweck der Fahrt muss vielmehr genau aufgeklärt werden.
BGH (III ZR 197/64), Anwendbarkeit des Anscheinsbeweises