BGH, Urteil vom 17.01.1985, Aktenzeichen: VII ZR 163/84
Der Beklagte hat der Klägerin ein Ferienhaus in Dänemark vermietet. Bei der Ankunft stellte die Klägerin zahlreiche Mängel fest und trat sofort die Rückreise an. Die Klägerin verlangte von dem Beklagten die Rückzahlung des für das Ferienhaus im Voraus entrichteten Entgelts, Ersatz der Aufwendungen für Benzin und der auf der Rückfahrt angefallenen Übernachtungskosten sowie Schadensersatz für vertane Urlaubszeit. Der Beklagte trug vor, dass er nur Vermittler sei und nur als Vermittler haften will.
Der BGH hat der Klägerin Recht zugesprochen und entschieden, dass § 651f Abs. 2 BGB (Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit) auch anwendbar ist, wenn die Bereitstellung eines Ferienhauses oder einer Ferienwohnung zu Urlaubszwecken als alleinige Leistung geschuldet.
BGH (VII ZR 163/84), Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit beim Ferienhausvertrag