AG München, Urteil vom 12.04.2013, Aktenzeichen: 233 C 1004/13
Die Klägerin hatte bei dem beklagten Reisebüro telefonisch für sich und ihre Familie Flugtickets erworben. Bei der Buchung unterlief jedoch ein Fehler, sodass eine falsche Flugroute gebucht wurde. Als die Klägerin die Flugtickets beim Reisebüro abholte, unterschrieb sie auch die Buchungsbestätigung, ohne die Flugroute erneut zu überprüfen. Am Abflugtag stellte sich die Fehlbuchung heraus und die Klägerin musste erneut Flugtickets buchen. Die angefallenen Mehrkosten fordert sie nun von der Beklagten zurück.
Das Amtsgericht München hält die Klage für unbegründet. Bei der Unterzeichnung der Buchungsbestätigung im Reisebüro hätte die Klägerin die Richtigkeit der Buchung prüfen müssen. Weil dies nicht geschehen sei und der Buchungsfehler somit unbemerkt blieb, trägt die Klägerin ein überwiegendes Mitverschulden an der Sachlageund ein Schadensersatzanspruch sei somit ausgeschlossen.
AG München (233 C 1004/13), Kein Schadensersatz bei telefonischer Ticketbuchung