AG München, Urteil vom 02.08.2011, Aktenzeichen: 111 C 31658/08
Die Klägerin verlangt von der Beklagten, einer Hotelbetreiberin, Schmerzensgeld für Verletzungen, die sie sich in einem Hotelbadezimmer der Beklagten zugezogen hatte, und Entschädigung für eine zerstörte Brille. Als die Kläger im Badezimmer des gebuchten Hotelzimmers duschen gehen wollte, zerbrach die Glasscheibe der Duschkabine ohne Gewalteinwirkung, woraufhin die Klägerin am Körper verletzt und ihre Brille zerstört wurde.
Das Amtsgericht Münchenhält die Klage für begründet. Die Klägerin habe gem. § 536 a Abs. 1 BGB Ansprüche auf das Schmerzensgeld, weil der Vermieter für anfängliche Mängel der Mietsache ohne Verschulden dem Mieter auf Schadensersatz haften müsse. Die Klägerin könne auch für die beschädigte Brille gem. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB die Reparaturosten verlangen, die ihr durch die Neuanschaffung der Gläser entstanden sind.
AG München (111 C 31658/08), Verschuldungsunabhängige Haftung des Hotels