AG Frankfurt, Urteil vom 29.03.2012, Aktenzeichen: 31 C 2809/11 (78)
Die Kläger fordern von der Beklagten, einem Luftfahrtunternehmen, Ausgleichszahlungen im Sinne des Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 wegen einer Flugverspätung.Sie hatten bei der Beklagten einen Flug gebucht, der erst mit einer Verspätung von rund 4,5 Stunden durchgeführt wurde. Die Beklagte sieht sich jedoch nicht haftungspflichtig, weil der Flug nicht mit einem ihrer Fluggeräte durchgeführt wurde.
Das Amtsgericht Frankfurt hält die Klage für begründet. Die Kläger hätten Anspruch auf Ausgleichszahlungen gem. Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004. Die Beklagte sei als das ausführendes Luftfahrtunternehmen gem. Artikel 2 b) VO (EG) Nr. 261/2004 zu werten, weil der Flug unter einer Flugnummer der Beklagten durchgeführt worden sei. Wem die betreffende Maschine gehörte ist dagegen unerheblich.
AG Frankfurt (31 C 2809/11 (78)), Tatsächlich ausführendes Luftfahrtunternehmen