LG Darmstadt, Urteil vom 23.11.2011, Aktenzeichen: 25 S 142/11
Die Kläger fordern von der Beklagten, der Reisveranstalterin, Erstattung des geminderten Reisepreises, Reisekosten sowie Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude. Sie hatten eine Reise in die ungarische Puszta inklusive mehrer Reitausflüge durch die Region gebucht. Diese konnten jedoch - wie den Klägern bei der Ankunft am Reiseort mitgeteilt wurde - witterungsbedingt nicht stattfinden, weswegen die Kläger auf eigene Kosten zurückzureisten.
Das Landgericht Darmstadt hält die Klage für begründet und spricht den Klägern die geforderten Zahlungen zu. Die Beklagte habe nach §§ 651 c-f BGB für die mangelbehaftete Reise zu haften. Diese ergebe sich nicht aus den aufgetretenen Witterungsverhältnissen, sondern aus der Verletzung der Informationspflichten seitens der Beklagten. Diese müsse den Reisenden in angemessener Weise, zeitnah und umfassend über schwerwiegende, negative Witterungsumstände zu informieren, was im vorliegenden Fall nicht geschehen sei.
LG Darmstadt (25 S 142/11), Keine Haftung für schlechtes Wetter