LG Darmstadt, Urteil vom 23.05.2012, Aktenzeichen 7 S 250/11
Die Kläger fordern von der Beklagten Ausgleichszahlungen wegen einer Flugverspätung. Sie hatten bei dieser einen Flug gebucht, der aufgrund einer Erkrankung des Piloten nicht wie geplant durchgeführt werden konnte. Das ausführende Luftfahrtunternehmen zahlte in der Folge an die Kläger eine Ausgleichssummer, die allerdings lediglich einen Teil des Betrags ausmachte, der den Klägern nach deren Ansicht gemäß der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 zustünde. Sie fordern nun die Zahlung des Restbetrages, während sich die Beklagte auf einen haftungsbefreienden außergewöhnlichen Umstand im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 beruft.
Das Landgericht Darmstadthält die Klage für begründet. Die Belagte hat den Klägern die geforderten Ausgleichszahlungen zu zahlen. Sie habe keine Umstände vorgetragen, wonach die Verspätung auf einen außergewöhnlichen Umstand gem. Art. 5 Abs. 3 der EG-VO zurückging. Die Erkrankung eines Mitarbeiters gehöre zum allgemeinen Risiko eines jeden Arbeitgebers, mit dem er für den normalen Betriebsablauf seines Unternehmens zu rechnen habe und stelle demnach keinen außergewöhnlichen Umstand gem. Art. 5 Abs. 3 der EG-VO dar.
LG Darmstadt (7 S 250/11), Erkrankter Pilot kein außergewöhnlicher Umstand