LG Darmstadt, Urteil vom 18.04.2012, Aktenzeichen: 7 S 216/11
Die Kläger fordern von der Beklagten Ausgleichszahlungen wegen Flugverspätung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 261/2004. Sie hatten beim beklagten Luftfahrtunternehmen eine Flugreise gebucht. Die Maschine startete zunächst pünktlich um 20.20 Uhr am Flughafen, kehrte jedoch wenig später aufgrund eines technischen Defekts zum Startflughafen zurück. Erst am nächsten Tag um 17 Uhr konnte die Maschine problemlos starten, sodass die Kläger mit einer Verspätung von rund 20 Stunden auf den Malediven ankamen.
Das Landgericht Darmstadt hält die Klage für begründet. Bei der Frage nach Ansprüchen auf Ausgleichszahlungen i. S. d. Art. 7 der EG-Verordnung Nr. 261/2004 komme es auch auf die tatsächliche Verspätung bei der Ankunft an. Ein erfolgter Start des Flugzeugs allein reiche nicht aus, um einen Flug anzunehmen. Sondern hierfür sei vielmehr auch das Erreichen des Bestimmungsortes erforderlich. Da dieser ca. 20 Stunden verspätet erreicht worden sei, stehe den Klägern die begehrte Ausgleichszahlung zu.
LG Darmstadt (7 S 216/11) Gesamtverspätung bei Ausgleichsansprüchen aus VO (EG) Nr. 261/2004