LG Duisburg, Urteil vom 12.10.2012, Aktenzeichen: 7 S 187/11.
Ein Urlauber kann die von ihm gebuchte Reise wegen starken Schmerzen im Bereich der LWS nicht antreten. Weil seine Beschwerden chronisch sind und er schon zum Zeitpunkt der Buchung von ihnen wusste, verweigert seine Reiserücktrittsversicherung die Rückzahlung der Reisekosten.
Das Landgericht Duisburg hat der Beklagten Recht zugesprochen. Eine Reiserücktrittsversicherung könne im Normalfall dann in Anspruch genommen werden, wenn eine Erkrankung unerwartet vor dem Reisebeginn eintritt. Somit gelte ihr Schutz grundsätzlich nicht für chronische Erkrankungen.
Im vorliegenden Fall war dem Kläge bewusst, dass mit seiner Erkrankung schmerzhafte Schübe einhergehen würden, die ihn im Zweifelsfall von einem Reiseantritt abhalten könnten.
Die schmerzhaften Beschwerden des Klägers entsprechen folglich nicht den, in den allgemeinen Versicherungsbedingungen aufgeführten, unerwarteten Erkrankungen und berechtigen somit auch nicht zur Auszahlung der Versicherungssumme.
LG Duisburg(7 S 187/11). Kein Versicherungsschutz für vorhersehbare Krankheitsfälle.