OLG Karlsruhe, Urteil vom 05.03.2012, Aktenzeichen: 6 U 189/10
Die Beklagte, eine Hotelbetreiberin, führt ein Hotel mit dem Namen „Parkhotel“. Dieses befindet sich an einer stark befahrenen Durchgangsstraße und ist weit von jeglichen Grünflächen entfernt. Der Kläger ist ebenfalls Hotelbesitzer und steht mit der Beklagten im Wettbewerb. Er hält die streitgegenständliche Namensgebung für unzulässig und fordert deshalb eine Änderung des Hotelnames.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe hält die Klage für begründet. Der betreffende Hotelname verstoße gegen §§ 3, 5 Abs. 1 Nr. 3 UWG und sei als irreführend zu bewerten. Nach allgemeiner Lebenserfahrung würden Reisekunden erwarten, dass für die Umgebung eines "Parkhotels" Flächen prägend sind, die Ruhe und Naturnähe ausstrahlen und sich von städtischer Betriebsamkeit absetzen. Dieser durch die Bezeichnung "Parkhotel" geweckten Erwartung wird das Hotel der Beklagten jedoch nicht gerecht.
OLG Karlsruhe (6 U 189/10), „Parkhotel“ muss bei Grünanlagen sein