AG Dortmund, Urteil vom 21.02.2007, Aktenzeichen: 427 C 164506.
Ein Ehepaar bricht seinen Oman-Urlaub nach nur 5 Tagen ab, weil sie sich durch den Ramadan und die damit verbundenen Einschränkungen nicht in der Lage fühlen, ihre Freizeit zu genießen. Sie halten die Reise deshalb für mangelhaft und verlangen vom Veranstallter eine Erstattung der Reisekosten.
Das Amtsgericht Dortmund hat dem Klägerbegehren nicht entsprochen. Bei einer Reise in den Oman sind Einschränkungen durch den Fastenmonat Ramadan jedenfalls dann hinzunehmen, wenn bei der Buchung auf den Ramadan hingewiesen wurde. Eine Aufklärung über den konkreten Umfang der zu erwartenden Einschränkungen ist nicht zu fordern, wenn der Reisende bei der Buchung erklärt hat, er wisse, dass Ramadan sei.
Eine Kenntnis des Veranstalters, dass sich der Kunde nicht vollumfänglich über die gegebenen Einschränkungen im Klaren ist, sei ihm nicht zu unterstellen. Vielmehr sei der Kläger in der Verantwortung, sich über die Gegebenheiten vor Ort zu informieren.
AG Dortmund(427 C 164506). Begrenzte Aufklärungspflicht des Veranstalters über religiöse Bräuche am Urlaubsort.