OLG Köln, Urteil vom 14.09.2012, Aktenzeichen: 6 U 104/12
In den Allgemeinen Reisebedingungen (ARB) der beklagten Reiseveranstalterin war eine Klausel enthalten, die von deren Reisekunden bei der Buchung einer Flusskreuzfahrt eine Anzahlung in Höhe von 20 % des Reisepreises verlangte. Die Restzahlung des Reisepreises musste bis spätestens 90 Tage vor dem geplanten Reisebeginn erfolgt sein. Die Klägerin, eine Wettbewerbszentrale, sieht in dieser Klausel ein Verstoß gegen § 307 BGB und fordert von der Beklagten, die Anwendung der Klausel zu unterlassen.
Nach Ansicht des Oberlandesgerichts Köln ist die Klage begründet. Die Beklagte wird verurteilt, die streitgegenständliche Vorleistungsklauseln in ihren Allgemeinen Reisebedingungen (ARB), die nicht mehr anzuwenden. Die Klausel verstoße gegen § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB, weil sie den Reisenden entgegen dem Zug-um-Zug-Prinzip unangemessen benachteilige. Eine Restpreiszahlung drei Monate vor Reisebeginn habe auch nichts mit einer möglichen Insolvenzabsicherung der Beklagten zu tun. Zudem bestehe für den Reisenden ein zu großes Risiko, dass die Beklagte möglicherweise in drei Monaten nicht mehr in der Lage ist, die gebuchte Reise durchzuführen.
OLG Köln (6 U 104/12), Reisepreisvorauszahlung 90 Tage vor Reisebeginn unzulässig