LG Düsseldorf, Urteil vom 20.12.2002, Aktenzeichen: 22 S 53101.
Im Anschluss an einen Türkei-Urlaub verlangt eine Urlauberin eine Reisepreisminderung vom Reiseveranstalter, weil die im Katalog aufgeführten Angebote nicht den Zuständen vor Ort entsprachen. Im Einzelnen fehlten ein versprochenes Hallenbad, eine Diskothek und einzelne Sportmöglichkeiten. Zudem war die angekündigte Silvestergala vorwiegend auf die Wünsche und Bedürfnisse der türkischen Gäste abgestimmt.
Das Landgericht Düsselforf hat der Klägerin eine Reisepreisminderung in Höhe von 10 % zugesprochen. Das Anwerben der Urlauber mit einem hoteleigenen Hallenbad, verpflichte die Verantwortlichen dazu, ein solches zur Verfügung zu stellen.
Das Fehlen einer Diskothek sowie von Sportmöglichkeiten stellt hingegen keinen Reisemangel dar, wenn diese Programmpunkte laut dem für den Winterurlaub gültigen Katalog nicht aufgeführt waren. Der Reiseveranstalter muss sich nicht die Hotelbeschreibung aus einem für die Sommersaison geltenden Katalog zurechnen lassen, auch wenn der Reisevermittler diesen dem Reisenden möglicherweise bei der Buchung zusätzlich zur Ergänzung der Hotelbeschreibung im aktuellen Katalog vorgelegt hat.
Ebensowenig rechtfertigt es eine Reisepreisminderung, dass die gebuchte Silvestergala ausschließlich auf die türkische Bevölkerung ausgerichtet gewesen ist und deren Bräuchen entsprochen hat.
LG Düsseldorf(22 S 53101). Reiseveranstalter haftet für zugesicherte Hoteleigenschaften.