AG Rüsselsheim, Urteil vom 24.07.2013, Aktenzeichen: 3 C 2159/12 (36)
Die Kläger hatten beim beklagten Luftfahrtunternehmen einen Flug von Antalya nach Düsseldorf gebucht. DIeser konnte wegen eines Insekts im sog. Pilot-Rohr erst mit einer Verspätung von rund 7,5 Stunden durchgeführt werden konnte. Die Kläger sehen darin einen technischen Defekt für den die Beklagte zu haften habe. Diese beruft sich jedoch auf einen haftungsbefreienden außergewöhnlichen Umstand.
Das Amtsgericht Rüsselsheim hält die Klage entgegen der Ansicht der Kläger für unbegründet. Es liege ein außergewöhnlicher Umstand gem. Art. 5. Verordnung (EG) Nr. 261/2004 vor. Ein Insekt in einem Pitot-Rohr sei ein derart seltenes Phänomen, dass das beklagte Luftfahrtunternehmen die daraus resultierende Verspätung auch dann nicht hätte vermeiden können, wenn es alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hätte.
AG Rüsselsheim (3 C 2159/12 (36)), Insekt im Pilot-Rohr