AG Bad Homburg, Urteil vom 29.10.2002, Aktenzeichen 2 C 33102.
Die Klägerin brach sich während eines Ägyptenurlaubs das Sprunggelenk. Den kurz danach angesetzten Rückflug verweigerte ihr die Fluggesellschaft, wegen eines erhöhten Trombose Risikos. In der Folge mussten die Klägerin und ihr Ehemann eine weitere Woche im Urlaubsort verbringen. Sie verlangt nun die Erstattung der, durch die Beförderungsverweigerung enstandenen, Mehrkosten und eine Entschädigung für ihren Verdienstausfall.
Das Amtsgericht Bad Homburg hat den Ausführungen der Klägerin widersprochen. Ein Luftfrachtführer könne die Beförderung eines Fluggastes, der wegen eines Bruchs einen frischen Gipsverband am Bein trägt und daher nicht in der Lage ist, sich während eines Langstreckenfluges im Flugzeug zu bewegen, verweigern, weil bei dem Fluggast ein erhebliches Risiko einer Thrombose-Erkrankung besteht.
Dem nicht beförderten Fluggast stünden dann keine Schadenersatzansprüche gegen die Airline zu.
Aus den, in ihren Chartervertrag einbezogenen Allgemeinen Beförderungsbedingungen ergebe sich, dass der Airline ein Leistungsverweigerungsrecht zustehe, sofern die körperliche Verfassung des Fluggastes dies erfordere.
Die Beklagte habe sich folglich nicht objektiv pflichtwidrig verhalten.
AG Bad Homburg(2 C 33102). Airline kann Beförderung bei medizinischem Risiko verweigern.