BGH, Urteil vom 09.07.1992, Aktenzeichen VII ZR 7/92
Die Beklagte, eine GmbH mit Sitz in Düsseldorf, bietet für Urlaubsaufenthalte gewerbsmäßig Ferienhäuser und Ferienwohnungen in süd- und westeuropäischen Ländern an. Als Grundlage für ihr Angebot gibt sie jährlich einen Prospekt heraus. Auf der Rückseite sind Vertragsbedingungen abgedruckt. Der klagende Verbraucherschutzverein ist der Ansicht, die genannten Klauseln verstießen gegen das AGB-Gesetz. Mit seiner gemäß § 13 AGB-Gesetz erhobenen Klage verlangt er von der Beklagten, diese Klauseln nicht mehr zu verwenden.
Der BGH hat der Revision nicht stattgegeben.
BGH ZR 7/92, Wirksamkeit von im Reisekatalog abgedruckte AGB-Klauseln