AG Bad Homburg, Urteil vom 27.09.2005, Aktenzeichen: 2 C 163605.
Ein Urlauber bittet den Eigentümer seines Hotels ihn in ein anderes, als das ursprünglich gebuchte Hotelzimmer zu verlegen. Hintergrund waren keine Mängel am Hotelzimmer, sondern der Wunsch des Urlaubes, ein Zimmer mit Meerblick zu erhalten. Weil das ihm aus Kulanz zur Verfügung gestellte Meerblick-Zimmer eine defekte Klimaanlage hatte, verlangt der Urlauber nun eine Reisepreisminderung.
Das Amtsgericht Bad Homburg hat zu Gunsten des Hoteliers entschieden. Stellt der Hotelier am Urlaubsort auf Wunsch des Reisenden aus Kulanz ein anderes als das gebuchte Zimmer zur Verfügung, obwohl das ursprünglich bezogene Zimmer keine Mängel aufwies, dann kommen Minderungsansprüche wegen Mängeln des Ersatzzimmers nicht in Betracht.
Die unzureichende Kühlung des neuen Zimmers des Klägers beruht nicht auf einem Verstoß der Beklagten gegen ihre reisevertraglichen Pflichten, da sie dem Kläger bei seiner Ankunft nach dem oben Gesagten ein mangelfreies Zimmer zur Verfügung gestellt hat, in welchem dieser die gesamte Urlaubszeit hätte verbringen können und der Kläger aus eigenem Entschluss die weitere Nutzung dieses Zimmers abgelehnt hat.
AG Bad Homburg(2 C 163605). Kein Minderungsrecht bei gewünschtem Auszug aus Hotelzimmer.