AG Bad Homburg, Urteil vom 29.03.2007, Aktenzeichen 2 C 3302/06.
Der seit 40 Jahren unter Depressionen erkrankte Kläger, buchte für sich und seine Lebensgefährtin einen Urlaub bei einem Reiseveranstalter. Als er unmittelbar vor Reisebeginn einen depressiven Schub erlitt, suchte er einen Arzt auf und lies sich seine Reiseunfähigkeit bestätigen. Er verlangt nun die Reisekosten von seiner Rücktrittsversichung erstattet.
Das Amtsgericht Bad Homburg hat zu Ungunsten der Kläger entschieden. Nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten, die Vertragsbestandteil wurden, tritt die Reiserücktrittskostenversicherung ein, wenn die Reise aufgrund einer unerwartet schweren Erkrankung nicht angetreten werden kann.
Bei chronischen Erkrankungen mit schwankendem Verlauf stelle das Auftreten eines erneuten Krankheitsschubes jedoch keine unerwartete Erkrankung dar. Es realisiere sich vielmehr das Risiko einer bereits vor Abschluss des Versicherungsvertrages bestehenden Krankheit.
AG Bad Homburg(2 C 3302/06). Reiserücktrittsversicherung zahlt nicht bei chronischer Krankheit.